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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,105443
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13 B ER (https://dejure.org/2014,105443)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13 B ER (https://dejure.org/2014,105443)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - L 7 AS 1466/13 B ER (https://dejure.org/2014,105443)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2013 - L 6 AS 1250/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde, eingegangen am 11. Oktober 2013, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 25. November 2013 zum Aktenzeichen L 6 AS 1250/13 B ER zurückgewiesen.

    Im dortigen Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 6 AS 1250/13 B ER sei eine Entscheidung erst in Monaten zu erwarten, weshalb zeitnah eine Beschlussfassung für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2013 herbeizuführen sei.

    Die im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2013 zum Aktenzeichen L 6 AS 1250/13 B ER als erläuterungsbedürftig bezeichneten Einzahlungen im Zeitraum April bis September 2013 hätten sich nur auf EUR 3.740,00 belaufen.

    Soweit die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II begehrt für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zur Beschwerdeentscheidung vom 25. November 2013 im Verfahren zum Aktenzeichen L 6 AS 1250/13 B ER, fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag, weil bei einem bereits anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf dasselbe Begehren und denselben Zeitraum gerichtetes weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren feststellbar ist (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 51 Rn 16 ff.) Die Antragstellerin hat bereits in der erstinstanzlichen Antragsbegründung eine Leistungsverfolgung für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2013 im Parallelverfahren vorgetragen und den erneuten Antrag lediglich mit der Befürchtung einer erst in Monaten zu erwartenden Entscheidung im dortigen Beschwerdeverfahren begründet.

    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass es für den Zeitraum vor Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes am 17. Oktober 2013 nach ständiger Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit zudem an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlen würde, weil der Hilfebedarf an finanziellen Mitteln für die Befriedigung des Lebensunterhalts rückwirkend nicht befriedigt werden kann (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 357/06 ER- und Beschluss vom 25. November 2013 - L 6 AS 1250/13 B ER).

    Auch für den Zeitraum nach der Beschwerdeentscheidung vom 25. November 2013 im Verfahren zum Aktenzeichen L 6 AS 1250/13 B ER fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2013 - L 11 AS 155/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 4. Februar 2013 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 9. Juli 2013 zum Aktenzeichen L 11 AS 155/13 B ER zurückgewiesen.

    Insoweit werde auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 9. Juli 2013 zum Aktenzeichen L 11 AS 155/13 B ER verwiesen.

    Insoweit werde auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 9. Juli 2013 zum Aktenzeichen L 11 AS 155/13 B ER verwiesen.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13
    Umstände der Vergangenheit sind vielmehr auch im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren hinsichtlich aktuell begehrter existenzsichernder Leistungen heranzuziehen, wenn sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen (vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn 28.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2006 - L 9 AS 357/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2014 - L 7 AS 1466/13
    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass es für den Zeitraum vor Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes am 17. Oktober 2013 nach ständiger Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit zudem an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlen würde, weil der Hilfebedarf an finanziellen Mitteln für die Befriedigung des Lebensunterhalts rückwirkend nicht befriedigt werden kann (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 357/06 ER- und Beschluss vom 25. November 2013 - L 6 AS 1250/13 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2014 - L 7 AS 120/14
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschwerdebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1466/13 B ER wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer 4. Februar 2014 eingegangenen Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den am 4. Februar 2014 zugestellten Beschwerdebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1466/13 B ER, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden ist gegen den die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg (SG) zum dortigen Aktenzeichen S 19 AS 409/13 ER.

    das Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1466/13 B ER fortzuführen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2014 - L 6 AS 20/14
    Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Januar 2014 sind die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen bereits Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen des Antragsgegners und der jeweiligen Beschlüsse in den vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin gewesen (Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 4. Februar 2013 in S 45 AS 21/13 B ER, Beschluss des LSG vom 9. Juli 2013 in L 11 AS 155/13 B ER betreffend den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 10. Januar 2013, mit dem Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. April 2012 begehrt worden sind, Beschluss des SG Lüneburg vom 7. Oktober 2013 in dem hier streitgegenständlich gewesenen Verfahren S 19 AS 368/13 ER betreffend den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. September 2013, mit dem Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 24. Juni 2013 begehrt werden, in der Folgezeit auch Beschluss des SG Lüneburg vom 3. Dezember 2013 in S 19 AS 409/13 ER, Beschluss des LSG vom 31. Januar 2014 in L 7 AS 1466/13 B ER betreffend den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. Oktober 2013, mit dem SGB-II-Leistungen ebenfalls ab 24. Juni 2013 begehrt werden).
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